Das ist wohl zutreffend, im vorliegenden Fall jedoch insoweit irrelevant, als eine Unterscheidung zwischen "gewonnenen" und "verwerteten" Früchten nur bei natürlichen Früchten Sinn macht, nicht bei zivilen Früchten. Wird ein Grundstück mit einem Aprikosenhain samt an den Bäumen hängenden Früchten gepfändet, so sind die Aprikosen nach ihrer Ernte, womit sie sachenrechtlich selbständige Fahrnis geworden sind, wohl "gewonnen" aber noch nicht verwertet, da sie noch nicht versilbert, zu Geld gemacht sind. Solange ihre (zwangsvollstreckungsrechtlich notwendige) Versilberung nicht stattgefunden hat, sind sie dem Vorrecht des betreibenden Grundpfandgläubigers zugänglich.