bb. In Bezug auf zivile Früchte sind vielmehr Art. 102 SchKG und Art. 22 VZG relevant. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG erfasst die Pfändung eines Grundstücks unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse. Betreffend die Verwendung der Früchte und [anderen] Erträgnisse aus Grundstücken schreibt Art. 22 Abs. 1 (Satz 3) VZG sodann vor, dass in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen sind, deren vor der Verwertung der Früchte angehobene Betreibung auf Pfandverwertung unbestritten ist (siehe auch Art. 83 Satz 2 VZG, Art.