aa. Die Anrufung der Bestimmung von Art. 94 Abs. 3 SchKG geht aus mehreren Gründen fehl. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Vorschrift, die ein zeitliches Pfändungs- (Abs. 1) und Verwertungsverbot (Abs. 2) von Früchten statuiert. Sie bezieht sich des Weiteren bloss auf natürliche Früchte (Jaeger/Walder/Kull, a.a.O., 5. A., N 2 und 9) und die hier umstrittenen Mietzinsen aus einer gepfändeten Liegenschaft stellen so genannte zivile Früchte dar.