Die Bezahlung des Betrags der gepfändeten Forderung an das Amt ist der Verwertung gleichzusetzen (Walder, Kommentar SchKG, Zürich 2007, N 6 zu Art. 12). Für die Auszahlung/Verteilung der vom Betreibungsamt einkassierten Mietzinse bedarf es keines Verwertungsbegehrens (vgl. Markus Frey, Basler Kommentar, SchKG II, N 7ff. zu Art. 116). Ein solches braucht es für die Mietzinsen in der Pfändung von Grundstücken und ihrer Erträgnisse oder bei alleiniger Pfändung dieser Erträgnisse ausnahmsweise deshalb nicht, da es sich um zivile Früchte handelt, welche mit der Bezahlung durch den Drittschuldner bereits verwertet sind.