b. Der Einwand der Vorinstanz, die Pfändungsgläubigerin Q. habe innert Frist kein Verwertungsbegehren gestellt, verkennt den rechtserheblichen Unterschied zwischen Pfändungsgut und Verwertungssubstrat grundlegend. Auf ein solches Verwertungsbegehren wäre nicht einzutreten gewesen, denn was bereits verwertet ist, kann nicht abermals verwertet werden. Geld (gesetzliches Zahlungsmittel) kann nicht mehr unter das Pfändungssubstrat gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG fallen, weil es qua definitionem Verwertungserlös darstellt. Die Bezahlung des Betrags der gepfändeten Forderung an das Amt ist der Verwertung gleichzusetzen (Walder, Kommentar SchKG, Zürich 2007, N 6 zu Art. 12).