Seite 8 — 26 hender Aktenlage ist indessen nicht ersichtlich, dass eine solche Ermächtigung erfolgt ist (act. 06.1.1) – im Gegenteil (act. 01.1.3). Das ersuchte Amt Rhäzüns hatte daher auch keine Kompetenz Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZG anzuwenden. Es hatte schlichtweg nicht zu prüfen, wer unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten Anspruch auf das umstrittene Vollstreckungssubstrat hat. Seine Aufgabe beschränkte sich darauf, dieses einzuziehen und dem ersuchenden Amt Bremgarten fortlaufend abzuliefern und schliesslich eine Abrechnung zu erstellen.