22 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZG). Dass das beauftragte Amt bei der Verteilung eingezogener Mietzinsen grundsätzliche keine Aufgabe haben kann, ergibt sich schon daraus, dass es zu ungesäumter Ablieferung einkassierter Gelder an das ersuchende Amt verpflichtet ist (Art. 77 Abs. 2 VZG). Nur Bremgarten hatte folglich zu entscheiden, wem, wann, welche verwerteten Mietzinse zu verteilen waren. Die Verfahrensordnung lässt es zwar zu, dass dem ersuchten Amt auch die Verteilung der Erträgnisse an die Gläubiger gemäss Art. 22 VZG übertragen werden kann (Art. 24 Abs. 3 Satz 2 VZG). Gemäss beste-