Hinterlegung von Geld und Wertsachen verantwortlich. Dabei hat ihm das requirierte Amt diese Vermögenswerte sofort zu übermachen (Möckli, Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, Art. 9 N 5); eine Ausnahme von der sofortigen Ablieferungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 2 VZG ist nur dann zu machen, wenn dem beauftragten Amt Pfändungen bekannt sind, die den beim ersuchenden Amt hängigen Betreibungen vorgehen (BGE 75 III 56 E. 4), was vorliegend nicht zutraf.