bb. Bei der Rechtshilfe handelt das ersuchte Amt insoweit unselbständig, als es an Art und Umfang des Auftrages des ersuchenden Amtes im Rahmen der Rechtsordnung gebunden ist. Primäre (und ausschliessliche) Aufgaben des ersuchten Amtes im vorliegend interessierenden Stadium sind die Pfändung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 VZG) und dabei insbesondere auch der Einzug von Verwertungserlös (Art. 75 Abs. 1 VZG). Anlog der expliziten Regelung für das Konkursverfahren (Art. 22 Abs. 2 KOV) ist im Falle der Requisition das requirierende Amt für die Aufbewahrung/Hinterlegung von Geld und Wertsachen verantwortlich.