Angesichts der deutlich geäusserten, und wie zu zeigen sein wird, richtigen Meinung des Betreibungsamtes Bremgarten in der Hauptsache (Anspruch auf die eingezogenen Mietzinsen, act. 01.3) kann vorweggenommen werden, dass der "Betriebsunfall" unterblieben wäre, wenn sich das Betreibungsamt Rhäzüns an die bei der Rechtshilfe vorgeschriebene Aufgabenteilung gehalten hätte. Es handelt sich um eine Requisitorialpfändung, in welcher das Be-