2003, § 5 Rz 8). Kann ein "objektiv vermeidbarer Betriebsfehler" (vgl. Gasser, Basler Kommentar, SchKG I, N 11 zu Art. 5 SchKG) nicht im Beschwerdeverfahren durch Herstellung des ordnungsgemässen Verfahrensgangs korrigiert werden, darf die Aufsichtsbehörde dem Zivilrichter in seiner haftungsrechtlichen Beurteilung im Übrigen nicht vorgreifen (Fritzsche/Walder, ebenda; BGE 73 III 84 E. 3, 81 III 65; Ernst Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 58). Auf das unnötige und unzulässige Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Beschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.