SchKG gestellt worden sein sollte, ist es unzulässig. Damit wird nämlich kein praktischer und aktueller Verfahrenszweck im Zwangsvollstreckungsverfahren angestrebt, wie es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG regelmässig verlangt (vgl. BlSchK 1978 Nr. 26; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 7 Rz 14, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) und woran auch für den vorliegenden Fall festzuhalten ist. Es kann nicht Sache der SchKG-Aufsichtsbehörden sein, lediglich zwecks Abklärung der Verantwortlichkeit die Handlungen eines Betreibungsbeam-