Eine Beschwerde, die einzig die Feststellung der Unrichtigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes bezweckt, ist unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf gemäss Art. 21 SchKG nur die Aufhebung oder Berichtigung einer bestimmten Verfügung oder die Vollziehung von Handlungen, deren Vornahme unbegründeterweise verweigert oder verzögert worden ist, zum Ziele haben kann (BGE 85 III 31 E. 1, 81 III 72 E. 3). Auch falls das separate Feststellungsbegehren mit dem Hintergedanken für eine mögliche Haftungsklage nach Art. 5 SchKG gestellt worden sein sollte, ist es unzulässig.