Von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, hat nämlich die Spruchbehörde Recht im Allgemeinen, und wie sich im Besonderen der Vorschrift von Art. 21 SchKG leicht entnehmen lässt, nicht primär bloss im Sinne eines Sollenszustandes festzustellen, sondern durch autoritative Anordnung entsprechender Handlungen zu sprechen, damit Recht im Sinne eines Zustandes direkt hergestellt wird oder allenfalls durch weitere Schritte herstellbar ist. Eine Beschwerde, die einzig die Feststellung der Unrichtigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes bezweckt, ist unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf gemäss Art.