c. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde ist darüberhinaus auch ausreichend. Im Licht von Art. 21 SchKG und des legitimen Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin erweist sich das Feststellungsbegehren in Ziffer 1 ihrer Anträge zum einen als überflüssig. Von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, hat nämlich die Spruchbehörde Recht im Allgemeinen, und wie sich im Besonderen der Vorschrift von Art.