Es ist zulässig, auf dem Beschwerdeweg eine nach Vollstreckungsrecht vom Betreibungsamt zu erbringende Zahlung einzufordern, selbst wenn das einkassierte Geld realiter bereits anders verwendet worden ist (BGE 85 III 31 E. 1, 76 III 81 E. 3, 73 III 84 E. 2). Falls es gegenständlich zur Gutheissung der Beschwerde kommt, wäre dem Betreibungsamt Rhäzüns somit zu befehlen, was es zu tun hat, das heisst welche Handlung es vorzukehren hat. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 ist daher zulässig.