b. Gemäss Art. 21 SchKG (Beschwerdeentscheid) verfügt die Behörde, welche eine Beschwerde für begründet erklärt, die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert (BGE 85 III 31 E. 1). Es ist zulässig, auf dem Beschwerdeweg eine nach Vollstreckungsrecht vom Betreibungsamt zu erbringende Zahlung einzufordern, selbst wenn das einkassierte Geld realiter bereits anders verwendet worden ist (BGE 85 III 31 E. 1, 76 III 81 E. 3, 73 III 84 E. 2).