Letzterer behauptet, die angefochtene Verfügung sei ihm am 29. Juni 2009 zugegangen. Dies erscheint angesichts der 7-tägigen Abholfrist für eingeschriebene Postsendungen einerseits plausibel und darauf muss andererseits, angesichts der unvollständigen Beweislage, die zu Lasten der Vollstreckungsbehörde geht, abgestellt werden. Die Beschwerde ist fristgemäss im Sinne von Art. 17 Abs. 2 SchKG. Auf die im Übrigen formgerechte, das heisst einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 22 GVVSchKG enthaltende und bei der zustän-