1.a. Die Beschwerdeschrift wurde am 07. Juli 2009 zur Post gegeben. Das per eingeschriebener Briefpostsendung versandte Anfechtungsobjekt trägt das Datum des 24. Juni 2009. Bei Postaufgabe des Anfechtungsobjekts am gleichen Tag und Empfang durch den Adressaten am darauffolgenden Tag wäre die Beschwerde um einen Tag verspätet. Wann das Anfechtungsobjekt zur Post gegeben wurde, lässt sich den amtsseits eingelegten Akten jedoch nicht entnehmen, ebenso wenig, an welchem Tag es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin tatsächlich in Empfang genommen hat. Letzterer behauptet, die angefochtene Verfügung sei ihm am 29. Juni 2009 zugegangen.