3. In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2009 schliesst der Schuldner Z. auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. 4. Die Bank X. liess sich nicht vernehmen. 5. Vom Betreibungsamt Bremgarten ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 6. Soweit sachdienlich ist auf die Begründung der Beschwerdeanträge nachfolgend einzugehen. II. Erwägungen