6. Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 an die Gläubigerin Q. lehnte das Betreibungsamt Rhäzüns deren Begehren um Auszahlung der Mietzinseinnahmen unter Hinweis auf Art. 94 Abs. 3 und Art. 116 Abs. 1 SchKG ab. Es stellte sich erstmals auf den Standpunkt, die gläubigerseits kritisierte Auszahlung an die Bank X. vom 24. April 2008 sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine Auszahlung an die Pfändungsgläubigerin Q. würde das gesetzliche Forderungsprivileg der Grundpfandgläubigerin Bank X. verletzen. Der Grundpfandgläubiger habe ein Vorrecht auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteil der Pfandsache.