5. In der Folge interpellierte das Betreibungsamt Rhäzüns den Kanton Graubünden hinsichtlich der Haftungsfrage. Nachdem die Gläubigerin beim Kanton ebenfalls entsprechend vorstellig geworden war, teilte ihr die Finanzverwaltung im März 2009 schliesslich mit, eine Inanspruchnahme der Haftungsgrundlage von Art. 5 SchKG falle ausser Betracht. Es handle sich nicht um einen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch, sondern um einen vollstreckungsrechtlichen Anspruch gegen das Betreibungsamt Rhäzüns beziehungsweise gegen den Kreis Rhäzüns als dessen Rechtsträger. Der Anspruch sei daher mittels betreibungsrechtlicher (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde im Sinne von Art.