Seite 3 — 26 genüber stehe jedoch allein das Betreibungsamt des Kreises Rhäzüns in der Pflicht, weshalb es ausschliesslich dem Betreibungsamt Rhäzüns obliege, bei der Bank X. die Rückzahlung zu erreichen. Die Gläubigerin habe gegenüber der Bank keine rechtliche Handhabe. Für den Fall, dass es dem Amt nicht gelinge, die Bank zur Rückzahlung zu bewegen beziehungsweise das Amt die Gläubigerin nicht schadlos halte, stellte die Gläubigerin eine Schadenersatzklage gegen den Kanton Graubünden in Aussicht.