D.1. Am 02. Juni 2008 wandte sich die Pfändungsgläubigerin Q. erstmals direkt an das Betreibungsamt Rhäzüns. Sie machte geltend, die Auszahlung der Mietzinserträgnisse an die nachmalig betreibende Grundpfandgläubigerin Bank X. sei widerrechtlich erfolgt. Sie forderte das Betreibungsamt Rhäzüns auf, ihr den Betrag von Fr. 99'548.25 innert 10 Tagen zu überweisen.