Seite 2 — 26 Überweisung des Betrages von Fr. 99'548.25 an die Bank X. sei nicht statthaft gewesen. Es machte geltend, die Verwaltung der Liegenschaft mit Einzug der Mietzinsen für die Pfändungsbetreibung von Q. habe seit Mai 2006 bestanden, wohingegen die Grundpfandbetreibung der Bank X. mit Begehren um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsen erst im April 2008 angehoben worden sei. Der Betrag von Fr. 99'548.25 sei innert 10 Tagen dem Betreibungsamt Bremgarten zu überweisen, widrigenfalls es die Forderung gestützt auf Art. 131 Abs. 1 SchKG der Gläubigerin Q. abtreten werde.