{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 24 — 26\nerlös vorzeitig ausgehändigt werden muss, bevor – nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde(n) – rechtskräftig entschieden ist, wer vollstreckungsrechtlich Anspruch auf\ndiese Mittel hat, nur um zu verhindern, allenfalls Verzugszinsen zahlen zu müssen\n(vgl. dazu Urteile Bundesgericht 2A.707/2005 vom 06.06.2006 E. 4.2, 9C_98/2009\nvom 30.06.2009; im Sozialversicherungsrecht zubilligend jedoch Urteil Eidgenössisches Versicherungsgericht K.4/2006, E. 4.1, unter der Voraussetzung, dass der\nfehlbaren Behörde ein trölerisches, widerrechtliches oder schuldhaftes Verhalten\nvorzuwerfen ist, oder wenigstens Umstände vorliegen, welche als stossend erscheinen und das Rechtsempfinden in besonderer Weise berühren).\n\ndd. Von der Zusprechung von Schadens- und/oder Verzugszins ist im Speziellen\naus einem weiteren Grund Abstand zu nehmen. Die anwaltlich vertretene Gläubigerin ging bereits seit dem 02. Juni 2008 zutreffend davon aus, dass ihr das Betreibungsamt Rhäzüns das Recht verweigerte (act. 01.5, 01.7). Nichts hat sie davon\nabgehalten, sich ungesäumt mit einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG an die Aufsichtsbehörde zu\nwenden. Zumindest unter dem Aspekt des Zeitablaufs und damit zusammenhängend der Verzinsung wäre dies das wirksamere Vorgehen gewesen. Dannzumal\nhätte sich ihr vollstreckungsrechtlicher Verteilungsanspruch ohne nennenswerte\nVerzögerung bewerkstelligen lassen. Wenn sich die Gläubigerin stattdessen dafür\nentschied, die Sache unter dem (nicht Erfolg versprechenden) Aspekt von Art. 5 f.\nSchKG zu prüfen und sich mehr als 1 Jahr vom Betreibungsamt Rhäzüns und anderen Behörden hinhalten zu lassen, gereicht ihr dies unter dem allgemein gültigen\nAspekt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf. Folge davon ist, dass sie auf\ndem Ausfall an Kapitalertrag während dieser Zeit sitzen bleibt.\n\n7. Die Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, die Aufsichtsbehörde möge eine Entscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenseite fällen, ist ohne gesetzliches Fundament. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher Vorschrift weder Kosten erhoben – vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs.\n1 Satz 2 SchKG) – noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art.\n20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in\nVerbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).\n\nSeite 25 — 26\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde von Q. wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Rhäzüns\nvom 24. Juni 2009 wird aufgehoben.\n2. Das Betreibungsamt Rhäzüns ist angewiesen, in der Betreibung Nr.\n20532063 (Req. Nr. 2060050) des Betreibungsamtes Bremgarten den Betrag\nvon Fr. 99'548.25 dem Betreibungsamt Bremgarten zwecks Verteilung zu\nüberweisen.\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 26 — 26\n"}