{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nGemäss Art. 12 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung\ndes betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. Art. 9 SchKG sieht weiter vor,\ndass die Betreibungs- und die Konkursämter Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach ihrem Eingang verfügt wird, der\nDepositenanstalt zu übergeben haben, oder, bei kurzzeitiger Hinterlegung, auf dem\nPostkonto zu lagern haben (BGE 98 III 1; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, a.a.O., 4.\nA., N 4 zu Art. 9; Möckli, Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N 3 zu Art. 9). Es gibt\nindessen keine gesetzlich verankerte allgemeine Pflicht der Betreibungsbehörden\nzur zinsbringenden Deponierung/Anlage von Verwertungserlös (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., 4. A., N 1 zu Art. 9; a.A. Engler, Basler Kommentar\nSchKG I, N 3 zu Art. 24, gestützt auf das Schreiben des Bundesgerichts an die\noberen kantonalen Aufsichtsbehörden vom 30. August 1972 [=BGE 98 III 1], welches indessen nur das konkursamtliche Rechnungswesen betrifft). Gemäss Art. 144\nAbs. 4 SchKG wird der Reinerlös den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und\nder Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet. Ist die sofortige Verteilung des Erlöses aus der Verwertung unabhängig vom Willen der Grundpfandgläubiger nicht\nmöglich, so bilden die aus der Anlage dieses Erlöses fliessenden Zinserträgnisse\nein den Grundpfandgläubigern zustehendes Nebenrecht der Grundpfandforderung\n(Fritzsche/Walder, a.a.O., § 32 Rz 6 Anm. 9, unter Hinweis auf BGE 108 III E. 2 und\n3). Analoges dürfte für das auf Pfändungsgläubiger entfallende Zinsbetreffnis gelten. Effektiv angefallene Zinsen auf Verwertungserlös müssen den Gläubigern weiter geleitet werden, wenn das Kapital für sie bestimmt ist (Blumenstein, a.a.O., S.\n47 f.; Peter, Basler Kommentar SchKG I, N 9 zu Art. 9; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., 4. A., N 5 zu Art. 9). Diese Betrachtungen zum Umgang der Vollstreckungsbehörden mit eingegangenem Verwertungserlös helfen vorliegend allerdings\nnicht weiter, weil sich nicht die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch\nauf effektiv angefallenen Zins seit der Deponierung von Verwertungserlös hat, sondern, ob ihr für die Zeit der Verzögerung eines vollstreckungsrechtlichen Vertei-\n\nSeite 23 — 26\nlungsanspruchs auf Kosten des Betreibungsfiskus trotz fehlender Deponierung ein\neffektiv nicht angefallener Zins auszurichten ist.\n\naa. Eine Regel, wonach das Betreibungsamt unter bestimmten Voraussetzungen\nzur Leistung von Verzugszinsen an eine Betreibungspartei verpflichtet ist, kann weder dem SchKG noch dessen Ausführungserlassen entnommen werden. Auch Praxis und Lehre sehen eine Verpflichtung des Betreibungsamts zur Leistung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit dem Arrest- und Pfändungsvollzug nicht vor. Es\nbestehen denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber hätte\ndie Frage übersehen. Sie ist vielmehr stillschweigend im negativen Sinn entschieden, indem ein solcher Anspruch grundsätzlich auszuschliessen ist (Entscheid der\nschaffhausischen Aufsichtsbehörde vom 21. Juli 1995 i.S. Z., S. 81 ff. E. 4c).\n\nbb. Wie dargelegt, ist der Hauptanspruch der Beschwerdeführerin auf Herausgabe des Verwertungserlöses seiner Natur nach nicht Ersatz für erlittene Vermögenseinbusse (Schaden) sondern ein verfahrensrechtlicher Erfüllungsanspruch in\neiner laufenden Zwangsvollstreckung. Ist kein Schaden im rechtstechnischen Sinne\nentstanden, kann einerseits kein Anspruch auf Schadenszins bestehen. Wäre der\nNebenanspruch auf Zins gleichwohl als Schaden zu qualifizieren, so könnte die\nFrage, ob der wegen verspäteter Weiterleitung einkassierter Gelder erlittene Zinsausfall zu ersetzen ist, nicht von der SchKG-Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren entschieden werden (Entscheid der schaffhausischen Aufsichtsbehörde vom\n21. Juli 1995 i.S. Z., S. 81 ff. E. 4d; vgl. auch BGE 118 III 1, E. 2).\n\ncc. Was einen allenfalls in Betracht fallenden Verzugszins anbelangt, so liesse\nsich dieser höchstens durch eine analoge Anwendung von Art. 104 OR rechtfertigen. Ein entsprechender Verzugszins würde jedoch die Fälligkeit der Hauptforderung voraussetzen, wobei hier unter Hauptforderung der vollstreckungsrechtliche\nAnspruch gegen das Betreibungsamt auf Herausgabe der verwerteten Mietzinse zu\nverstehen wäre. Solange jedoch keine rechtskräftige Verfügung des Betreibungsamtes oder eine rechtskräftige Rechtsmittelentscheidung der Aufsichtsbehörden\ndarüber vorlag, war der vollstreckungsrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin\nnicht fällig und das Betreibungsamt Rhäzüns daher verfahrensrechtlich nicht \"im\nVerzug\". Erst mit der Rechtskraft der Sachentscheids in diesem Punkt wird der vollstreckungsrechtliche Herausgabeanspruch fällig. Dieser Schluss ist nicht nur rechtlich, sondern auch sachlich geboten. Hätte das Betreibungsamt nämlich die Mietzinsen bereits früher der Beschwerdeführerin überwiesen, hätte sie den entsprechenden Betrag von ihr zurückfordern müssen, wenn das hiesige Verfahren einen\nanderen Ausgang genommen hätte. Es kann jedoch nicht sein, dass Verwertungs-\n\n"}