{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 21 — 26\nRechtshilfepflichten bezog, war dies ein zutreffender Standpunkt. Die Rechtshilfepflichten des Betreibungsamtes Rhäzüns bestanden zwar unmittelbar gegenüber\ndem Betreibungsamt Bremgarten, mittelbar jedoch gegenüber der betreibenden\nGläubigerin. Das ersuchende Amt ist daher in der Regel nicht legitimiert, gegen das\nersuchte Amt bei dessen Aufsichtsbehörde wegen Verweigerung der Rechtshilfe\noder falscher Ausführung des Rechtshilfeauftrages Beschwerde gemäss Art. 17\nSchKG zu führen (BGE 71 III 75 E. 3; Gasser, a.a.O., N 12 zu Art. 4; Thomas Boveri,\nDie Rechtshilfe im Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss.\nZürich 1948, S. 25-27; a.A. Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuld-\nbetreibungs- und Konkursbehörden, Zürich 2002, S. 86 f., unter Hinweis auf BlSchK\n40 (1976) S. 6). Die Gläubigerin hatte sich wohl an das ersuchte Betreibungsamt\nRhäzüns und/oder an dessen Aufsichtsbehörde zu wenden, was sie denn auch tat.\nDies führte jedoch nicht zu einer Änderung der Kompetenzen und Aufgaben unter\ndem Aspekt der Rechtshilfe. Der Antrag auf Erfüllung der Rechtshilfe kann nicht\nunmittelbar zu Gunsten der Beschwerdeführerin lauten. Der Rechtshilfeauftrag des\nBetreibungsamtes Rhäzüns war und ist nach wie vor gegenüber dem Betreibungsamt Bremgarten richtig zu erfüllen. Wie bereits andernorts festgestellt, blieb das Betreibungsamt Bremgarten unter Rechtshilfeaspekten federführend. Insbesondere\nobliegt diesem Amt, die Verteilung des Verwertungserlöses vorzunehmen. Ebenso\nwäre ein allfälliger Pfändungsverlustschein durch das Amt am Betreibungsort auszustellen. Ungeachtet der Verlautbarung des Betreibungsamtes Bremgarten vom\n26. Mai 2008 kommt eine direkte Verteilung durch das Betreibungsamt Rhäzüns\ndaher nicht in Frage. Dem Betreibungsamt Rhäzüns ist vielmehr zu befehlen, den\numstrittenen Betrag dem Betreibungsamt Bremgarten zu überweisen, zwecks Verteilung und Abrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin Q..\n\n6. Nebst der Auszahlung des Betrages verlangt die Beschwerdeführerin dessen\nVerzinsung mit 5 % seit dem 26. Mai 2008. Das genannte Datum stützt darauf ab,\ndass die Pfändungsgläubigerin spätestens ab diesem Zeitpunkt nach vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten Anspruch auf Ablieferung/Verteilung der eingezogenen Mietzinsen durch das Betreibungsamt Rhäzüns gehabt habe. Dem ist zuzustimmen. Hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsgrundlage für die von ihr geforderte Verzinsung schweigt sich die Beschwerdeführerin indessen aus.\n\na. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreibungsamt Rhäzüns und Q. sind\nöffentlich-rechtlicher Natur. Wie gesehen, liegt kein Fall von Schadenersatz – sei es\nöffentlich-rechtlich, sei es privatrechtlich – vor; auch ein Leistungsaustauschverhältnis unter Privaten, das der Möglichkeit unterläge, die Gegenpartei (hier das Betreibungsamt Rhäzüns) bei Säumnis in Verzug zu setzen (Abmahnung des Betrei-\n\nSeite 22 — 26\nbungsamtes Rhäzüns durch die Beschwerdeführerin vom 02. Juni 2008), ist nicht\ngegeben. Die privatrechtlichen Vorschriften über die Leistung von Schadenszins\n(Art. 41 Abs. 1 OR; für die Anwendung der Schadenszinspflicht auf Entschädigungen nach OHG vgl. Urteil Bundesgericht 1A.203/2004 vom 16.03.2005, E. 4) und\nVerzugszins (Art. 104 Abs. 1 OR) können daher als solche nicht zum Tragen kommen können.\n\nb. Für die Gutheissung des Zinsbegehrens der Beschwerdeführerin bräuchte\nes eine Grundlage im Vollstreckungsrecht.\n\n"}