{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nVon Abtretung oder Forderungsüberweisung ist im Schreiben des Betreibungsamtes Bremgarten vom 26. Mai 2008 an die Gläubigerin Q. nicht die Rede, weshalb\ndarin inhaltlich keine Anordnung gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG zu erblicken ist.\nVerfügungsadressat müsste sodann nicht das Betreibungsamt Rhäzüns sondern\ndie Gläubigerin Q. sein, weshalb sich auch die Ankündigung gegenüber dem Betreibungsamt Rhäzüns vom 08. Mai 2008 nicht als Abtretungsverfügung qualifizieren lässt. Ob eine solche Abtretung in Form einer amtlichen Verfügung des Betreibungsamtes Bremgarten – welche nebenbei die Übergabe der Forderungstitel\n(Mietverträge) an die Überweisungsempfängerin erfordert hätte und auf dem amtlichen Formular Nr. 33 zu bewerkstelligen gewesen wäre (Amberg, Kurzkommentar\nSchKG, a.a.O., Art. 131 N 9) – gegenüber der Gläubigerin Q. später erfolgt ist, ist\nnicht aktenkundig. Weitere Sachverhaltsabklärungen dazu erübrigen sich. Das Vorgehen des Betreibungsamtes Bremgarten war im Lichte von Sinn und Zweck von\nArt. 131 Abs. 1 SchKG rechtlich untauglich. Eine solche \"Abtretung\" konnte aus\nmehreren Gründen nicht erfolgen. Gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG (Forderungsüberweisung) werden Geldforderungen des Schuldners ohne Markt- oder Börsenpreis, wenn sämtliche pfändenden Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum\nNennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis\n\nSeite 20 — 26\nzur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. Um eine\nForderungsabtretung im technischen Sinne handelt es sich dabei nicht, sondern zivilrechtlich um eine Legalzession oder Subrogation im Sinne von Art. 166 OR und\nzwangsvollstreckungsrechtlich um eine besondere Art der Verwertung, indem auf\neine Versilberung dieses Pfändungsgutes verzichtet wird. Durch die Forderungsanweisung gehen nämlich die Betreibungen im entsprechenden Umfang unter. Die –\nin der Praxis selten bis nie vorkommende – Forderungsanweisung an Zahlungs\nStatt im Sinne von Art. 131 Abs. 1 SchKG war gegenständlich schon deshalb nicht\nmöglich, weil solche (gepfändeten) Forderungen im Mai 2008 nicht mehr bestanden.\nDie Drittschuldner (Mieter) hatten ihre Mietzinsschulden gegenüber dem Betreibungsschuldner Z. durch Zahlung an das Betreibungsamt Rhäzüns getilgt. Diese\nForderungen waren erloschen, weshalb ihre Anweisung zum Nennwert an Zahlungs\nStatt nicht mehr möglich war. Die sich im Besitz des Betreibungsamtes befindlichen\nMietzinszahlungen in Form gesetzlicher Währung sind weder im zivilrechtlichen\nnoch im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne Forderungen sondern Verwertungserlös. Die Abtretung von Verwertungserlös/Geld ist nicht möglich. Verwertungserlös kann nicht abgetreten, sondern nur noch im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 144 ff. SchKG, Art. 79 ff. VZG verteilt werden.\nEine \"Forderung\" der Gläubigerin Q. gegen ein Betreibungsamt im Sinne von Art.\n131 SchKG bestand nicht, weil das Betreibungsamt nicht Drittschuldner des Betreibungsschuldners Z. ist. Durch die amtliche Einheimsung entstand zwischen der\nGläubigerin und dem Betreibungsamt allenfalls ein Quasikontrakt im Sinne einer\nTreuhand, welcher seiner Natur nach verfahrensrechtlicher/öffentlich-rechtlicher\nNatur ist. Darüberhinaus ist festzustellen, dass die Zustimmung der Pfändungsgläubigerin Q. zur Forderungsanweisung fehlte. Mit der Anweisung übernimmt der Angewiesene das Risiko von Bestand und Bonität der Forderung, weshalb seine Zustimmung zur Anweisung unerlässlich ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass\nder Hinweis des Betreibungsamtes Bremgarten auf die Forderungsüberweisung\ngemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG verfehlt war.\n\nb. Mit Blick auf die im Vordergrund stehende Erfüllung der Rechtshilfe, war die\nAnkündigung einer Forderungsüberweisung gestützt auf Art. 131 Abs. 1 SchKG,\nindessen auch überflüssig. Um die richtige Erfüllung durch der Rechtshilfe zu erzwingen, bedurfte es keiner Abtretung von vollstreckungsrechtlichen Ansprüchen.\nMit Schreiben vom 26. Mai 2008 an die Gläubigerin hat sich das Betreibungsamt\nBremgarten der Sache insofern entledigt, als es die Gläubigerin Q. darauf verwies,\nes sei ihr überlassen, weitere rechtliche Schritte gegen das Betreibungsamt\nRhäzüns einzuleiten. Soweit sich dies auf den Aspekt der richtigen Erfüllung der\n\n"}