{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nbb. In der Folge geschah bis am 25. Juni 2009 nichts, woraus die Gläubigerin\nschliessen musste, dass das Betreibungsamt Rhäzüns den am 3. Juni 2008 eingenommenen Standpunkt geändert hatte. Das Amt blieb einfach mit dem Vollzug säumig. Der Grund lag augenscheinlich in seinem krampfhaften Bestreben, sich zuerst\nbei der ungerechtfertigten Empfängerin Deckung zu verschaffen. Zweifelsohne\nwäre der Gläubigerin gegen die betreibungsamtliche Weigerung, die Verfügung\n\nSeite 18 — 26\nvom 03. Juni 2008 zu vollziehen, die Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG an die Aufsichtsbehörde offen gestanden. Die Frage, ob die Gläubigerin unter Drohung von Rechtsverlust diesen\nWeg beschreiten musste, hat sich indessen durch die weitere Entwicklung des Verfahrens erledigt. Das Betreibungsamt Rhäzüns traf nämlich am 25. Juni 2009 ausdrücklich eine gegenteilige Verfügung, worin es den vollstreckungsrechtlichen Anspruch der Pfändungsgläubigerin auf die Mietzinsen verneinte und die Erfüllung des\nRechtshilfeauftrages im Sinne des Betreibungsamtes Bremgarten verweigerte. Dies\nist die erste Verfügung im Rechtssinne überhaupt, mit welcher ein Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf die Mietzinsen verneint und eine bestimmte Erfüllung des\nRechtshilfeauftrages abgelehnt wird. Dieser Umstand öffnete der Gläubigerin auf\njeden Fall den Beschwerdeweg gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG. Insoweit ist das Vollstreckungsverfahren nicht abgeschlossen (vgl. Urteil Bundesgericht 5A_108/2008\nvom 23. April 2008), und es steht die Beschwerde dagegen offen.\n\nc. Von einer Wiedererwägung der Realhandlung vom 28. April 2008 am 03. Juni\n2008 und/oder am 24. Juni 2009 kann qua definitionem nicht die Rede sein. Was\ngegenüber der Gläubigerin nie erwogen und verfügt, das heisst im Sinne einer autoritativen Anordnung kommuniziert wurde, kann ihr gegenüber nicht als Wiedererwägung gelten. Wird eine tatsächliche erfolgte Zweckentfremdung von Verwertungserlös ohne jegliche Begrüssung der Pfändungsgläubigerin durch eine\nnachträgliche Verfügung gerechtfertigt, so kann dies keine Wiedererwägung im\ntechnischen Sinne sein. Es gab bis am 03. Juni 2008 keine anfechtbare Verfügung\ndes Betreibungsamtes Rhäzüns, nur andauernde Rechtsverweigerung durch Untätigkeit. Sich dagegen zu wehren ist nicht fristgebunden. Die Betroffene hat sich\nbeim Betreibungsamt gewehrt und eine zuerst gutheissende und dann eine ablehnende Verfügung von diesem erwirkt. Damit wurde – ihr gegenüber – erstmals am\n03. Juni 2008 eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG getroffen. Von\neiner materiellen Wiedererwägung ist demgegenüber im Verhältnis der beiden Verfügungen des Betreibungsamtes Rhäzüns vom 03. Juni 2008 (positiver Bescheid)\nund 24. Juni 2009 (negativer Bescheid) zu sprechen. Richtig interpretiert ist der\nerste Kommunikationsakt des Betreibungsamtes Rhäzüns gegenüber der Gläubigerin eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG des Inhalts, dass\nQ. zum einen Anspruch auf die Mietzinsen hat und sodann, dass das Betreibungsamt Rhäzüns dafür sorgen wird, dass die Gläubigerin zu ihrem Geld kommt. Man\nkönnte sich mit einiger Veranlassung auf den Standpunkt stellen, diese Verfügung\nsei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und das Betreibungsamt Rhäzüns\nkönne darauf nicht ohne weiteres zurückkommen. Die Frage kann offen bleiben,\n\nSeite 19 — 26\nnachdem die Vorinstanz anschliessend in Gestalt der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2009 materiell abermals gegenteilig wiedererwogen hat. Diese\nerneute Verfügung, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin erstmals\nüberhaupt verneint wurde, stellt ihrerseits ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art.\n17 Abs. 1 SchKG dar. Sie ist innert Frist angefochten worden. Der \"objektiv vermeidbare Betriebsfehler\" kann somit in einem noch laufenden Betreibungsverfahren\nkorrigiert werden.\n\n5.a. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der ihr vom Betreibungsamt Rhäzüns\nvorenthaltene Teil des Verwertungserlöses sei ihr direkt auszubezahlen, mag auf\ndie Schreiben des Betreibungsamtes Bremgarten vom 08. Mai 2008 (an das Betreibungsamt Rhäzüns) und vom 26. Mai 2008 (an die Gläubigerin) zurückzuführen\nsein. Am 08. Mai 2008 hat das Betreibungsamt Bremgarten das Betreibungsamt\nRhäzüns nämlich aufgefordert, ihm den Betrag von Fr. 99'548.25 innert 10 Tagen\nzu überweisen, widrigenfalls es die Forderung gestützt auf Art. 131 Abs. 1 SchKG\nder Gläubigerin Q. abtreten werde. Nachdem das ersuchte Betreibungsamt der Aufforderung nicht innert gesetzter Frist nachkam, teilte das Betreibungsamt Bremgarten der Gläubigerin mit, es sei ihr überlassen, weitere rechtliche Schritte gegen das\nBetreibungsamt Rhäzüns einzuleiten.\n\n"}