{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 16 — 26\nderartige Verfügung gegenüber Q., welche die Verteilung der Mietzinsen zum Gegenstand hatte, haben zunächst weder das Betreibungsamt Rhäzüns noch das Betreibungsamt Bremgarten erlassen. Die Zahlungsüberweisung der Mietzinsen vom\nApril 2008 an die Bank X. war keine Verfügung im Rechtssinne und Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, sondern ein reiner Realakt (Gasser,\na.a.O., N 21 zu Art. 5), welcher im Übrigen von der benachteiligten Gläubigerin auch\ndeshalb nicht sogleich hätte angefochten werden können, weil er ihr zunächst nicht\nkommuniziert wurde. Die Abrechnung der einkassierten Mietzinsen durch das Betreibungsamt Rhäzüns gegenüber dem Betreibungsamt Bremgarten vom 24. April\n2008 stellte aus der Sicht der Gläubigerin Q. keine Verfügung dar, weil sie nicht\nAdressatin war (act. 01.2). Die Abrechnung wurde ihr vom Betreibungsamt Rhäzüns\nnicht kommuniziert, was aus der Sicht dieses Amtes allerdings zutreffend war,\nwurde doch damit primär nur ein Rechtshilfeauftrag des Betreibungsamtes Bremgarten erledigt. Eine Kommunikation des darauf folgenden Protestschreibens des\nBetreibungsamtes Bremgarten an das Betreibungsamt Rhäzüns gegenüber Q. unterblieb zunächst, was nicht der Logik entbehrt, da es sich gemäss zutreffender Ansicht nach wie vor bloss um einen Anstand über die Rechtshilfe zwischen zwei Betreibungsämtern ging. Aus dem anschliessenden Schreiben des Betreibungsamtes\nBremgarten vom 26. Mai 2008 an die Gläubigerin (act. 06.1.5) eine fristgebundene\nPflicht der Gläubigerin zum Tätigwerden gegen das Betreibungsamt Bremgarten\nabzuleiten, ist ebenso wenig angängig. Insoweit das Schreiben informativen Charakter besass, konnte es kein Anfechtungsobjekt darstellen. Als Verfügung über die\nAnspruchsberechtigung an den Mietzinsen ist das Schreiben nicht zu qualifizieren,\nerst recht nicht dahingehend, dass die Mietzinsen der Bank X. zustehen sollen, liess\ndoch das Betreibungsamt Bremgarten seine gegenteilige Meinung klar durchblicken. Was den im hiesigen Verfahren allein strittigen Vollstreckungsanspruch auf\nHerausgabe der Mietzinsen anbelangte, war mangels einer sie belastenden Verfügung aus der Sicht der Gläubigerin somit in jenem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung\ngegeben, dagegen vorzugehen. Insoweit das Schreiben des Betreibungsamtes\nBremgarten vom 26. Mai 2008 die Gläubigerin darauf verwies, beim Betreibungsamt\nRhäzüns und/oder bei der bündnerischen Aufsichtsbehörde die richtige Erfüllung\nder Rechtshilfe zu erzwingen, war es als zutreffende Verfügung zu qualifizieren (vgl.\nnachstehende Erwägung Ziffer 5.b.) und von der Gläubigerin nicht anzufechten. Insoweit die Frage auf dem Spiel stand, wer Anspruch auf die Mietzinsen habe,\nkonnte der Gläubigerin durch die Verfügung des Betreibungsamtes Bremgarten\nkeine Frist zu laufen beginnen, da das Schreiben einen solchen Anspruch nicht in\nAbrede stellte. Allenfalls lief der Gläubigerin eine Frist, beim ersuchten Amt die richtige Erfüllung der Rechtshilfe zu beantragen. Diese Frist ist eingehalten, nachdem\n\nSeite 17 — 26\ndie Gläubigerin eine Woche darauf beim Betreibungsamt Rhäzüns entsprechend\nvorstellig geworden ist (act. 01.5).\n\nb. Dem Schreiben des Betreibungsamtes Bremgarten vom 26. Mai 2008 an die\nGläubigerin war die falsche Abrechnung des Betreibungsamtes Rhäzüns beigegeben (act. 01.4). Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, damit sei mittelbar\ngegenüber der Gläubigerin eine sie betreffende anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes Rhäzüns kommuniziert worden, weshalb sie gehalten war, diese innert\n10 Tagen bei der bündnerischen Aufsichtsbehörde anzufechten. Der Gesichtspunkt\nkommt vorliegend nicht zum Tragen, weil das Betreibungsamt Rhäzüns selbst eine\nentsprechende Beschwer der Gläubigerin aufgehoben hat, indem es nachgehend\ngegenüber der Gläubigerin zwei Verfügungen erliess, die als Anfechtungsobjekte\ngemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren sind.\n\naa. Mit Schreiben vom 03. Juni 2008 äusserte sich das Betreibungsamt Rhäzüns\nerstmals gegenüber der Gläubigerin direkt. Es räumte ein, dass ihm in diesem Verfahren ein Fehler unterlaufen sei und gab bekannt, die Bank X. sei bereits am 02.\nMai 2008 aufgefordert worden, den besagten Betrag dem Betreibungsamt Bremgarten zu überweisen. Damit wurde erstmals eine Verfügung im Rechtssinne getroffen, dass 1. die Mietzinsen der Pfändungsgläubigerin Q. zustanden (wofür das\nBetreibungsamt Rhäzüns nicht zuständig war) und 2. der Rechtshilfeauftrag gegenüber den Betreibungsamt Bremgarten noch zu erfüllen war (wozu das Betreibungsamt Rhäzüns zuständig und verpflichtet war). Anders ist das Schreiben unter\ndem Vertrauensprinzip nicht auszulegen. Inhaltlich lautete diese Verfügung sowohl\nunter dem Aspekt der Rechtshilfepflicht gegenüber dem Betreibungsamt Bremgarten als auch unter jenem des eigenen vollstreckungsrechtlichen Anspruchs auf die\nHerausgabe der Mietzinse zu Gunsten der Gläubigerin, womit für sie keine Veranlassung bestand dagegen einzuschreiten. Daran ändert auch der Umstand nichts,\ndass ihr in der Folge allenfalls die Option erwuchs, die bündnerische Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung anzugehen, weil das\nBetreibungsamt Rhäzüns mit dem Vollzug der Verfügung (Überweisung an das Betreibungsamt Bremgarten) säumig blieb.\n\n"}