{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 15 — 26\nzu Art. 5, N 6 und 8 zu Art. 12). Die Konstellation des reinen Realakts ist gegenständlich im Übrigen nicht gegeben, weil es nicht beim fehlerhaften Realakt\nblieb, sondern das Betreibungsamt Rhäzüns diesen nachträglich durch die autoritative Anordnung vom 24. Juni 2009 zu legitimieren versucht hat. Damit ist das Anfechtungsobjekt der Verfügung im Rechtssinne gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG in\njedem Fall gegeben, und es kann mittels Herstellung des ordnungsgemässen\nGangs des Betreibungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde dafür gesorgt werden, dass ein Schaden (Verhinderung des Zuflusses von Verwertungssubstrat) bei\nder Betroffenen nicht eintritt.\n\nd. Dass das Betreibungsamt realiter wider die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts über Verwertungserlös verfügt hat, muss die effektiv berechtigte Betreibungspartei nicht kümmern. Der Staat ist gehalten, die Mittel bereitzustellen, damit die in Ausübung amtlicher Funktionen einkassierten Gelder auch wirklich denjenigen Personen zukommen, welche Anspruch darauf haben (BGE 50 III 73, 35 I\n482 E. 2, 35 I 786 E. 3, 36 I 790 E. 2/3, bestätigend und präzisierend BGE 44 III 89\nE. 1). Die übergangene Beschwerdeführerin kann somit vom Betreibungsamt \"Doppelzahlung\" verlangen (vgl. PKG 1975 Nr. 46 E. 3) – und dies ohne sich Gedanken\ndarüber zu machen, ob und wie das Betreibungsamt Rhäzüns respektive der Kreis\nRhäzüns als betroffener Betreibungsfiskus sich beim unberechtigten Empfänger\ndes Verwertungserlöses schadlos halten können (BGE 59 III 184 E. 1, 59 III 209\na.E.). Mit solchen Regressfragen braucht sich auch die Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer als Aufsichtsbehörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht\nzu beschäftigen.\n\n4.2. Man mag sich fragen, ob die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Stadien rechtzeitig gehandelt hat und bei der richtigen Behörde die zutreffende Vorkehr\nbeantragt hat. Das ist zu bejahen. Im Ergebnis ist das Verhalten des Betreibungsamtes Rhäzüns rechtlich als seit April 2008 andauernde Rechtsverweigerung – sei\nes gegenüber der Gläubigerin, sei es gegenüber dem requirierenden Amt Bremgarten – zu qualifizieren.\n\na. Q. kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine \"Verfügung\" betreffend Auszahlung der gepfändeten Mietzinsen an die Bank X. bereits im Anschluss\nan die effektive Ausführung der Zahlung vom April 2008 anfechten müssen. Die\nGeltendmachung formeller Rechtsverweigerung und -verzögerung ist nicht fristgebunden. Eine Verfügung als Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist\nein behördlicher Rechtsanwendungsakt, wobei nach zutreffenden Verständnis\nseine Kommunikation gegenüber den Betroffenen unverzichtbar dazu gehört. Eine\n\n"}