{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n4.1.a. Gemäss langer und einhelliger Praxis des Bundesgerichts ist für den\nEntscheid der Frage, ob in einem solchen Fall der Weg der Aufsichtsbeschwerde\noder jener der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG zu beschreiten ist, wegleitend, ob der Benachteiligte einen noch aktuellen vollstreckungsrechtlichen Anspruch gegen die Vollstreckungsbehörde hat. Der nach Vollstreckungsrecht bestehende Anspruch auf eine Geldzahlung des Amtes ist nicht Schadenersatzanspruch\nnach Art. 5 SchKG, sondern vollstreckungsrechtlicher Anspruch gegen den Justizund Betreibungsfiskus. Auch der Grundsatz, dass sich einer solchen Zahlungspflicht gegenüber nicht einwenden lässt, das Amt habe das eigentlich dazu bestimmte Geld anders verwendet und sei daher nicht mehr verfügbar, beruht auf dem\nVollstreckungsrecht. Er besagt, dass der vollstreckungsrechtliche Anspruch des Beteiligten durch eine solche Zweckentfremdung des Geldes nicht berührt wird. Die\nZweckentfremdung geht auf Risiko des Amtes, also des Justizfiskus, unter Vorbehalt der dem Staat allenfalls zustehenden Rückforderung vom (unberechtigten)\nEmpfänger oder des Rückgriffes auf fehlbare Beamte und Angestellte. Diese aus\nder richtigen Anwendung des Vollstreckungsrechts folgende Gefahrtragung ist\nkeine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 5 SchKG, sondern eine blosse Nebenwirkung des aufrecht bleibenden Zahlungsanspruchs, der seinerseits nicht\ndurch einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Art. 5 und 6 SchKG ersetzt\nwird (BGE 73 III 84 E. 2). Der Berechtigte hat diesfalls auf dem Beschwerdeweg\nvorzugehen (BGE 35 I 482 E. 2, 35 I 786 E. 3, 36 I 790 E. 2/3, 42 III 115 E. 3 , 43\nIII 313 E. 2 e contrario, 44 III 89 E. 1, 50 III 73, BGE 53 III 146 ff., 59 III 184 E. 1, 59\nIII 209 a.E., 73 III 23 E. 2, 73 III 84 E. 2, 76 III 81 E. 3, 85 III 31 E. 1, 102 III 163 E.\n2a, 118 III 3 E. 2b; vgl. auch PKG 1975 Nr. 46). Diese Auffassung wird von der\nLehre unisono geteilt (Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, 17. A. Zürich 2007,\nN 6 zu Art. 5; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, 4. A. Zürich 1997, N 11 zu Art. 5, N 6 und 8 zu Art. 12; Amonn/Walther,\na.a.O., § 5 Rz 8; Levante, Kurzkommentar SchKG, a.a.O., Art. 5 N 8; Gasser,\na.a.O., N 18 zu Art. 12; Lutz Krauskopf, Die zivilrechtliche Haftung der Organe,\nBehörden und Gerichte im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) de lege\nlata et ferenda, in Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 119). Die Unterlas-\n\nSeite 14 — 26\nsung eines Betreibungsamtes ist im Beschwerdeverfahren durch die Aufsichtsbehörde zu berichtigen, wenn dadurch ein Mangel des Zwangsvollstreckungsverfahrens behoben werden soll, das heisst, wenn es darum geht, den ordnungsgemässen Ablauf einer Betreibung zu wahren. Das ist hier der Fall. Die Gläubigerin\nQ. verlangt nicht ersatzweise Deckung eines aus fehlbarem Verhalten von Vollstreckungsbeamten erwachsenen Schadens, sondern primär die Einhaltung der Regeln\ndes SchKG und der VZG durch Erfüllung eines vollstreckungsrechtlichen Herausgabeanspruchs. Solange Letzteres möglich ist, kann dogmatisch von Schaden gar\nnicht gesprochen werden.\n\nb. Zur Abgrenzung des vollstreckungsrechtlichen Wegs von jenem der Verantwortlichkeitsklage ist zu ergänzen, dass einem solchermassen übergangenen Gläubiger der vollstreckungsrechtliche Weg (Begehren ans Betreibungsamt, Aufsichtsbeschwerde) nicht nur offen steht. Will er sich nicht der Gefahr aussetzen, auf dem\n\"Schaden\" sitzen zu bleiben, ist er geradezu gezwungen, den vollstreckungsrechtlichen Weg zuerst zu beschreiten. Die in BGE 50 III 73 getroffene Feststellung, der\nvollstreckungsrechtlich übergangene Gläubiger brauche sich nicht auf den Weg der\nVerantwortlichkeitsklage verweisen zu lassen, greift insoweit zu kurz, als ein solcher\nGläubiger keine freie Wahl zwischen zwei Rechtsbehelfen hat. Unter dem Haftungsaspekt der Schadenminderungspflicht muss er zuerst einen offen stehenden Beschwerdeweg beschreiten, denn Schadenersatz auf der Grundlage von Art. 5\nSchKG kommt nur dann beziehungsweise insoweit in Frage, als der Schaden nicht\ndurch Beschwerde hätte abgewendet werden können (Krauskopf, a.a.O., S. 119; im\ngleichen Sinn Levante, Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N 8 zu Art. 5, u.a. unter\nHinwies auf BGE 43 III 313 E. 2 a.E.; Gasser, Basler Kommentar SchKG I, N 19-21\nzu Art. 5 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 5 Rz 8).\n\nc. Gemäss Gasser (a.a.O., N 19-21 zu Art. 5) ist die Beschwerde als primärer\nRechtsschutz und die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5 SchKG als sekundärer\n[subsidiärer] Rechtsschutz zu qualifizieren. Der Weg des Primärrechtsschutzes soll\ndort versperrt sein, wo so genannte Realakte des Vollstreckungsorgans wie zum\nBeispiel eine Geldüberweisung in Frage stehen. Solche Akte könnten – weil sie\nkeine Anfechtungsobjekte seien – nicht mit Rechtsmitteln bekämpft werden, womit\ndiese Möglichkeit der Schadenminderung nicht in Betracht komme. Das überzeugt\ninsoweit nicht, als der Realakt der Auszahlung zwangsvollstreckungsrechtlichen\nVerwertungserlöses an einen Unberechtigten behördliche Rechtsverweigerung gegenüber dem Berechtigten darstellt und Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 Abs.\n3 SchKG grundsätzlich unbefristet geltend gemacht werden kann (für den Beschwerdeweg bei Realakten vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., 4. A., N 11\n\n"}