{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\ndd. Soll in Bezug auf die Früchte einer Immobilie das Pfandrecht dem Pfändungsrecht vorgehen, muss das Begehren des Grundpfandgläubigers vor der Verwertung der Früchte erfolgen (Ulrich K. Fehlmann, Die Einflüsse des Sachenrechts\nauf Pfändung und Verwertung, Diss. Zürich 1976, S. 21). Abgesehen von hier nicht\ninteressierenden Ausnahmen findet nach dem Versilberungsprinzip die Verwertung\nin der Zwangsvollstreckung stets durch amtlich angeordnete und durchgeführte Umwandlung des gepfändeten Schuldnervermögens in gesetzliche Währung statt.\nBeim betroffenen Pfändungsgut handelte es sich um Mietzinsforderungen des Betreibungsschuldners Z.. Die Versilberung dieser Forderungen findet nicht durch Versteigerung, sondern durch amtlichen Einzug statt, indem das Betreibungsamt gegenüber den Mietern auf Erfüllung der Mietzinszahlungen pocht. Das Einziehen ist\ndie Verwertungshandlung und ihr Erfolg bringt im Resultat ohne Umschweife Verwertungserlös hervor. Durch Leistung an das Betreibungsamt haben die Mieter die\nMietzinsforderungen des Betreibungsschuldners Z. mit befreiender Wirkung getilgt.\nBeim umstrittenen Substrat der Mietzinse, das sich laufend ab Mai 2006 in Händen\ndes Betreibungsamtes Rhäzüns äufnete und per Ende März 2008 auf Fr. 141'610.—\nbelief, handelt es sich also nicht um Forderungen, sondern um Geld. Die Drittschuldner haben die auf gesetzliche Währung lautenden Forderungen getilgt, womit sie im\nSinne des Vollstreckungsrechts ohne weiteres als versilbert (=verwertet) gelten. Bezogen auf den relevanten Zeitpunkt der Anhebung der Grundpfandbetreibung der\nBank X. vom 24. April 2008 handelt es sich bei diesem Substrat demzufolge gar\nnicht mehr um \"hängende und stehende Früchte\", sondern bereits um Verwertungs-\n\nSeite 12 — 26\nerlös in optima forma. Der Hinweis auf das mit dem Grundpfandrecht der Bank verbundene Vorrecht auf die Mietzinse entbehrt somit der Grundlage.\n\ne. Die Ausübung des Vorrechts der Grundpfandgläubiger auf noch nicht verwertete Früchte ist ferner gar nicht möglich, wenn es nicht zur Verwertung des\nGrundstücks infolge der Grundpfandbetreibung kommt. Mit der Einleitung der Betreibung durch den Grundpfandgläubiger ist es nicht getan; um an Fruchterlös zu\ngelangen, muss er seine Grundpfandbetreibung bis zur Verwertung vorantreiben\n(Jaeger/Walder/Kull, a.a.O., 5. A., N 10 zu 94; ebenso im Sinne einer Voraussetzung: Trauffer, Basler Kommentar, N 10 zu Art. 806 ZGB und Winkler, Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N 9 zu Art. 94). Zu einer Verwertung des Grundstücks infolge\nder Grundpfandbetreibung der Bank X. ist es vorliegend nicht gekommen. Auch aus\ndiesem Grund können die umstrittenen Mietzinserträgnisse nicht der Bank X. zustehen.\n\nDie Situation ist diesbezüglich nicht deswegen verändert, weil es auch nicht zu einer\nVerwertung des Grundstücks infolge der Pfändungsbetreibung der Gläubigerin Q.\ngekommen ist. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin entgegen, sie habe nicht\nnur unterlassen, ein Begehren auf Verwertung der Mietzinsen zu stellen, sondern\ndarüberhinaus eingestandenermassen bewusst auf die Verwertung des Grundstücks als solches verzichtet. Daraus erwächst kein Argument gegen den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Pfändungsgläubigerin Q. in ihrer\nBetreibung Nr. 20532063 – aus nachvollziehbaren Gründen – darauf verzichtet hat,\nfür das gepfändete Grundstück das Verwertungsbegehren zu stellen, berührt dies\nihren vollstreckungsrechtlichen Anspruch auf Verteilung/Herausgabe der einkassierten Mietzinsen nicht. Ihr stand es frei, die Verwertung des Grundstücks zu verlangen. Der Umstand, dass sie es bleiben liess, führt weder dazu, dass in Bezug\nauf die eingezogen Mietzinsen ein Verwertungsbegehren zu stellen war, noch dass\ndie eingezogen Mietzinsen als nicht auf Anrechnung an ihre Pfändungsbetreibung\nverwertet zu gelten hätten.\n\n3. Summa summarum ergibt sich in der Sache Folgendes: Ob nun – bezogen\nauf den Zeitpunkt der Stellung des Begehrens auf Grundpfandbetreibung durch die\nBank X. vom 23. April 2008 – für den vollstreckungsrechtlichen Anspruch auf Verteilung und Auslieferung der Mietzinsen aus dem gepfändeten Grundstück das zivilrechtliche und/oder vollstreckungsrechtliche Attribut \"fällig\", \"gewonnen\", \"aufgelaufen\", \"eingegangen\" oder \"verwertet\" massgeblich ist – es ist immer zu Gunsten\nder Pfändungsgläubigerin Q. gegeben. Somit steht fest, dass das Betreibungsamt\nRhäzüns den betreffenden Betrag seiner gesetzlichen Bestimmung entfremdet hat,\n\nSeite 13 — 26\nund das Betreibungsamt Bremgarten respektive Q. Anspruch auf Auslieferung der\numstrittenen Mietzinsen haben. Zu prüfen bleiben die Fragen, ob der objektiv vermeidbare Betriebsunfall grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG\nbehebbar und das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zeitig\nist, oder ob Q. auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 5 f. SchKG\nverwiesen werden muss.\n\n"}