{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nbb. In Bezug auf zivile Früchte sind vielmehr Art. 102 SchKG und Art. 22 VZG\nrelevant. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG erfasst die Pfändung eines Grundstücks\nunter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen\nFrüchte und sonstige Erträgnisse. Betreffend die Verwendung der Früchte und [anderen] Erträgnisse aus Grundstücken schreibt Art. 22 Abs. 1 (Satz 3) VZG sodann\nvor, dass in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen sind, deren vor\nder Verwertung der Früchte angehobene Betreibung auf Pfandverwertung unbestritten ist (siehe auch Art. 83 Satz 2 VZG, Art. 114 VZG). Der Grund für den Vorbehalt\n(den Grundpfandgläubigern zustehende Rechte an sonstigen Erträgnissen) liegt im\n\nSeite 10 — 26\nmateriellen Recht von Art. 806 Abs. 1 ZGB: Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung\nauflaufen. Es geht dabei jedoch nur um diejenigen Zinsen, die im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung [auf Grundpfandverwertung] noch nicht fällig sind (Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, 2006, N 5 zu Art. 806 ZGB, m.H. auf\nZobl, ZBGR 1978, 193, 223; ebenso Trauffer-BSK N 4 zu Art. 806 ZGB: \"auflaufen\",\n\"noch nicht fällig sind\"). Die hier umstrittenen Mietzinsen waren im Zeitpunkt der\nAnhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung durch die Bank X. vom 23.\nApril 2008 bereits alle von den Mietern/Drittschuldnern bezahlt und daher sicher\nfällig. Wenn sich das Grundpfandrecht der Bank X. materiell-rechtlich nur auf im\nZeitpunkt der Stellung des Begehrens auf Grundpfandverwertung noch nicht fällige\nMietzinse erstrecken konnte, ist umso offensichtlicher, dass die im Zeitpunkt der\nAnhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes bereits an das Betreibungsamt bezahlten Mietzinse (Tilgung der Mietzinsforderung) nicht unter die\nPfandhaft (Vorrecht des Grundpfandgläubigers) fallen können.\n\ncc. Die Vorinstanz bezieht sich in diesem Zusammenhang ohne Veranlassung\nauf Vonder Mühll (a.a.O., N 5 zu Art. 94), wonach das Privileg der Grundpfandgläubiger gegenüber den Pfändungsgläubigern auch jene Früchte erfasse, die zur Zeit\nder Anhebung der Grundpfandbetreibung bereits gewonnen, aber noch nicht verwertet sind. Das ist wohl zutreffend, im vorliegenden Fall jedoch insoweit irrelevant,\nals eine Unterscheidung zwischen \"gewonnenen\" und \"verwerteten\" Früchten nur\nbei natürlichen Früchten Sinn macht, nicht bei zivilen Früchten. Wird ein Grundstück\nmit einem Aprikosenhain samt an den Bäumen hängenden Früchten gepfändet, so\nsind die Aprikosen nach ihrer Ernte, womit sie sachenrechtlich selbständige Fahrnis\ngeworden sind, wohl \"gewonnen\" aber noch nicht verwertet, da sie noch nicht versilbert, zu Geld gemacht sind. Solange ihre (zwangsvollstreckungsrechtlich notwendige) Versilberung nicht stattgefunden hat, sind sie dem Vorrecht des betreibenden\nGrundpfandgläubigers zugänglich. Vom Drittschuldner geleistete Mietzinsen müssen hingegen nicht mehr versilbert werden. Die zivilen, in gesetzlicher Währung bestehenden Früchte in Form von Mietzinsforderungen werden vom Betreibungsamt\nautomatisch (von Gesetzes wegen, vgl. Art. 102 und 103 SchKG, Art. 16 ff. VZG)\ngewonnen/eingezogen und sind mit erfolgreicher Einziehung/Gewinnung gleichzeitig versilbert (=verwertet). Über den für die Zuordnung massgeblichen Zeitpunkt beziehungsweise den Zustand des Vollstreckungssubstrats lässt im Übrigen auch der\nKommentator Vonder Mühll keinen Zweifel aufkommen, wenn er ausführt, das Vor-\n\nSeite 11 — 26\nrecht der Grundpfandgläubiger gegenüber den Pfändungsgläubigern werde nur gewährt, wenn sie selbst die Betreibung auf Grundpfandverwertung angehoben haben, bevor die Verwertung der gepfändeten Frucht stattgefunden hat (Vonder Mühll,\nebenda). Im Einklang dazu steht ferner auch der Wortlaut der Bestimmung von Art.\n114 Abs. 1 VZG über die Verteilung der Miet- und Pachtzinse im Pfandverwertungsverfahren. Der Reinerlös der seit der Stellung eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bis zur Verwertung des Grundstückes eingegangenen Miet- und Pachtzinse ist dem betreibenden Grundpfandgläubiger für seine Forderung zuzuweisen.\nDaraus lässt sich zwanglos der Umkehrschluss ziehen, dass Mietzinsen die vor der\nStellung eines Begehrens auf Grundpfandbetreibung bereits beim Betreibungsamt\neingegangen und somit verwertet sind, nicht dem betreibenden Grundpfandgläubiger für seine Forderung zuzuweisen sind. Sämtlicher, im Zeitpunkt der Anhebung\nder Grundpfandbetreibung vorliegender Fruchterlös steht den vorgehend betreibenden Pfändungsgläubigern zu.\n\n"}