{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 8 — 26\nhender Aktenlage ist indessen nicht ersichtlich, dass eine solche Ermächtigung erfolgt ist (act. 06.1.1) – im Gegenteil (act. 01.1.3). Das ersuchte Amt Rhäzüns hatte\ndaher auch keine Kompetenz Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZG anzuwenden. Es\nhatte schlichtweg nicht zu prüfen, wer unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten Anspruch auf das umstrittene Vollstreckungssubstrat hat. Seine Aufgabe\nbeschränkte sich darauf, dieses einzuziehen und dem ersuchenden Amt Bremgarten fortlaufend abzuliefern und schliesslich eine Abrechnung zu erstellen. Bereits\nangesichts dessen ist bedenklich, mit welcher Leichtfertigkeit das rechtshilfeweise\nhandelnde Betreibungsamt Rhäzüns ohne jede Begrüssung des ersuchenden Amtes Bremgarten und/oder ohne vorgängig eine Verfügung gegenüber der Pfändungsgläubigerin Q. zu kommunizieren, wozu es im vorliegenden Rechtshilfefall allerdings gar nicht befugt war, einfach realiter entsprechendes Pfändungssubstrat\nvon 100'000 Franken aus der Hand gegeben hat. Im Licht der Rechtshilfe ohne\nVerteilungsauftrag ging der Vorinstanz von vorneherein jegliche Kompetenz zu solchem Tun ab. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde, würde sich daher die\nFrage stellen, ob das Betreibungsamt Rhäzüns die umstrittenen Mietzinse anstatt\nder Beschwerdeführerin nicht dem Betreibungsamt Bremgarten abzuliefern habe\n(vgl. dazu hinten Erwägung Ziffer 5.b.).\n\nb. Der Einwand der Vorinstanz, die Pfändungsgläubigerin Q. habe innert Frist\nkein Verwertungsbegehren gestellt, verkennt den rechtserheblichen Unterschied\nzwischen Pfändungsgut und Verwertungssubstrat grundlegend. Auf ein solches\nVerwertungsbegehren wäre nicht einzutreten gewesen, denn was bereits verwertet\nist, kann nicht abermals verwertet werden. Geld (gesetzliches Zahlungsmittel) kann\nnicht mehr unter das Pfändungssubstrat gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG fallen, weil\nes qua definitionem Verwertungserlös darstellt. Die Bezahlung des Betrags der gepfändeten Forderung an das Amt ist der Verwertung gleichzusetzen (Walder, Kommentar SchKG, Zürich 2007, N 6 zu Art. 12). Für die Auszahlung/Verteilung der vom\nBetreibungsamt einkassierten Mietzinse bedarf es keines Verwertungsbegehrens\n(vgl. Markus Frey, Basler Kommentar, SchKG II, N 7ff. zu Art. 116). Ein solches\nbraucht es für die Mietzinsen in der Pfändung von Grundstücken und ihrer Erträgnisse oder bei alleiniger Pfändung dieser Erträgnisse ausnahmsweise deshalb\nnicht, da es sich um zivile Früchte handelt, welche mit der Bezahlung durch den\nDrittschuldner bereits verwertet sind. Nachdem sich dieses Substrat bereits im Zustand der Versilberung beim Betreibungsamt befindet, ist eine (weitere) Verwertung\nweder notwendig noch möglich (Jaeger/Walder/Kull, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. A. Zürich 2006, N 16 zu Art. 116; Frey, a.a.O., N 8 zu Art.\n116; Fritzsche/Walder, a.a.O., § 30 Rz 22; Rüetschi, Kurzkommentar SchKG,\n\nSeite 9 — 26\na.a.O., Art. 116 N 6 f.; BGE 127 III 182 E. 2, 85 II 73 E. 2). War kein Verwertungsbegehren zu stellen, konnte der Beschwerdeführerin dafür auch keine Frist laufen.\nDie Betreibung von Q. kann insoweit auch nicht aus dem Grunde \"ablaufen\", weil\nsie kein Verwertungsbegehren gestellt hat. Der vor-instanzliche Hinweis auf die Anwendung von Art. 94 Abs. 3 SchKG geht auch aus diesem Grund fehl. Weiter ist die\nVorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Verwertungsbegehren nicht ihr, sondern\nbeim Betreibungsamt Bremgarten zu stellen gewesen wäre (Art. 74 Abs. 1 VZG).\n\nc. Abwegig ist das Argument, das ersuchende Betreibungsamt Bremgarten\nhabe dem ersuchten Betreibungsamt Rhäzüns innert der Jahresfrist seit der Pfändung der Mietzinsen kein Begehren um Überweisung der Mieterträge gestellt. Dazu\nwar das Betreibungsamt Rhäzüns ohne weiteres von Amtes wegen verpflichtet. Die\nAblieferung hätte darüber hinaus nicht en bloc erst nach Ablauf der Pfändungsdauer, sondern laufend ab April 2006 erfolgen sollen. Damit hätte sich nota bene\nauch die nachgehend (Ziffer 6) zu erwägende Frage der Verzinsung des – mittlerweile über 1 Jahr – vorschriftswidrig vorenthaltenen Pfändungssubstrats erübrigt.\n\nd. Die Vorinstanz stützt sich ferner auf Art. 94 Abs. 3 SchKG, wonach die\nRechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache vorbehalten bleiben, unter der Voraussetzung, dass der\nGrundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.\n\naa. Die Anrufung der Bestimmung von Art. 94 Abs. 3 SchKG geht aus mehreren\nGründen fehl. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Vorschrift, die ein zeitliches\nPfändungs- (Abs. 1) und Verwertungsverbot (Abs. 2) von Früchten statuiert. Sie bezieht sich des Weiteren bloss auf natürliche Früchte (Jaeger/Walder/Kull, a.a.O., 5.\nA., N 2 und 9) und die hier umstrittenen Mietzinsen aus einer gepfändeten Liegenschaft stellen so genannte zivile Früchte dar.\n\n"}