{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n2. Der vorinstanzliche Antrag auf Abweisung der Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, die Pfändungsgläubigerin Q. habe es unterlassen, innert\nFrist ein förmliches Verwertungsbegehren nach Art. 116 SchKG zu stellen und auch\ndas ersuchende Betreibungsamt Bremgarten habe dem ersuchten Betreibungsamt\nRhäzüns innert der Jahresfrist seit der Pfändung der Mietzinsen kein Begehren um\nÜberweisung der Mieterträge gestellt. Überdies habe die nachmalig auf Grundpfandverwertung betreibende Gläubigerin Bank X. gestützt auf Art. 94 Abs. 3\nSchKG ein Vorrecht an den gepfändeten Mietzinsen. Dabei umfasse das Privileg\nder Grundpfandgläubigerin gegenüber der Pfändungsgläubigerin auch jene\nFrüchte, welche zur Zeit der Anhebung der Grundpfandbetreibung bereits gewonnen, aber noch nicht verwertet seien (unter Hinweis auf Von der Mühll, Basler Kommentar 1998, N 5 zu Art. 94).\n\nDiese Auffassungen lassen sich unter keinem Aspekt halten:\n\na. Vorab ist richtig zu stellen, welches die Aufgaben des Betreibungsamtes\nRhäzüns im umstrittenen Vollstreckungsverfahren (Pfändungsbetreibung Nr.\n20532063) sind. Die Frage, ob die Auszahlung der betreibungsamtlich eingezogenen Mietzinsen durch die Vorinstanz an die Grundpfandgläubigerin X. korrekt war,\nist bereits aus Gründen der verfahrensmässigen Zuständigkeit zu verneinen. Es\nliegt ein Fall von Rechtshilfe vor. Angesichts der deutlich geäusserten, und wie zu\nzeigen sein wird, richtigen Meinung des Betreibungsamtes Bremgarten in der\nHauptsache (Anspruch auf die eingezogenen Mietzinsen, act. 01.3) kann vorweggenommen werden, dass der \"Betriebsunfall\" unterblieben wäre, wenn sich das Betreibungsamt Rhäzüns an die bei der Rechtshilfe vorgeschriebene Aufgabenteilung\ngehalten hätte. Es handelt sich um eine Requisitorialpfändung, in welcher das Be-\n\nSeite 7 — 26\ntreibungsamt Rhäzüns (nur) im Auftrag, als Hilfsperson des Betreibungsamtes\nBremgarten gehandelt hat beziehungsweise hätte handeln sollen. Bremgarten blieb\ndas federführende Amt.\n\naa. Bei der Kompetenzausscheidung zwischen den beiden Ämtern ist vorab\ndaran zu erinnern, dass die Verteilung des Verwertungserlöses aus gepfändeten\nMietzinsen die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte erheischte, welche das\nersuchte Amt Rhäzüns gar nicht kannte. So wäre beispielsweise das Existenzminimum des Schuldners zu beachten gewesen, eine Frage, die nur dem Betreibungsamt Bremgarten obliegen konnte (Art. 22 Abs. 1 VZG, Art. 95 VZG).\n\nbb. Bei der Rechtshilfe handelt das ersuchte Amt insoweit unselbständig, als es\nan Art und Umfang des Auftrages des ersuchenden Amtes im Rahmen der Rechtsordnung gebunden ist. Primäre (und ausschliessliche) Aufgaben des ersuchten Amtes im vorliegend interessierenden Stadium sind die Pfändung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 VZG) und dabei insbesondere\nauch der Einzug von Verwertungserlös (Art. 75 Abs. 1 VZG). Anlog der expliziten\nRegelung für das Konkursverfahren (Art. 22 Abs. 2 KOV) ist im Falle der Requisition\ndas requirierende Amt für die Aufbewahrung/Hinterlegung von Geld und Wertsachen verantwortlich. Dabei hat ihm das requirierte Amt diese Vermögenswerte sofort zu übermachen (Möckli, Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, Art. 9 N 5); eine\nAusnahme von der sofortigen Ablieferungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 2 VZG ist nur\ndann zu machen, wenn dem beauftragten Amt Pfändungen bekannt sind, die den\nbeim ersuchenden Amt hängigen Betreibungen vorgehen (BGE 75 III 56 E. 4), was\nvorliegend nicht zutraf. Analog der Grundpfandverwertung (vgl. Eduard Brand, Die\nbetreibungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken im Pfandverwertungsverfahren, Zürich 2008, S. 35) hätten die Nettomieterträgnisse durch das Betreibungsamt Rhäzüns auch im hiesigen Fall der Pfändungsbetreibung nicht über längere Zeit gehortet werden dürfen; die Vorinstanz hätte dem ersuchenden Amt Bremgarten nicht erstmals nach 1 ½ Jahren, sondern periodisch abrechnen und die Nettomietzinsbetreffnisse überweisen müssen, damit Abschlagszahlungen an die berechtigten Gläubiger erfolgen konnten (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZG). Dass das\nbeauftragte Amt bei der Verteilung eingezogener Mietzinsen grundsätzliche keine\nAufgabe haben kann, ergibt sich schon daraus, dass es zu ungesäumter Ablieferung einkassierter Gelder an das ersuchende Amt verpflichtet ist (Art. 77 Abs. 2\nVZG). Nur Bremgarten hatte folglich zu entscheiden, wem, wann, welche verwerteten Mietzinse zu verteilen waren. Die Verfahrensordnung lässt es zwar zu, dass\ndem ersuchten Amt auch die Verteilung der Erträgnisse an die Gläubiger gemäss\nArt. 22 VZG übertragen werden kann (Art. 24 Abs. 3 Satz 2 VZG). Gemäss beste-\n\n"}