{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n1.a. Die Beschwerdeschrift wurde am 07. Juli 2009 zur Post gegeben. Das per\neingeschriebener Briefpostsendung versandte Anfechtungsobjekt trägt das Datum\ndes 24. Juni 2009. Bei Postaufgabe des Anfechtungsobjekts am gleichen Tag und\nEmpfang durch den Adressaten am darauffolgenden Tag wäre die Beschwerde um\neinen Tag verspätet. Wann das Anfechtungsobjekt zur Post gegeben wurde, lässt\nsich den amtsseits eingelegten Akten jedoch nicht entnehmen, ebenso wenig, an\nwelchem Tag es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin tatsächlich in Empfang genommen hat. Letzterer behauptet, die angefochtene Verfügung sei ihm am\n29. Juni 2009 zugegangen. Dies erscheint angesichts der 7-tägigen Abholfrist für\neingeschriebene Postsendungen einerseits plausibel und darauf muss andererseits, angesichts der unvollständigen Beweislage, die zu Lasten der Vollstreckungsbehörde geht, abgestellt werden. Die Beschwerde ist fristgemäss im Sinne von Art.\n17 Abs. 2 SchKG. Auf die im Übrigen formgerechte, das heisst einen Antrag und\neine Begründung im Sinne von Art. 22 GVVSchKG enthaltende und bei der zustän-\n\nSeite 5 — 26\ndigen Aufsichtsbehörde (Art. 11 GVVSchKG, Art. 2 lit. d KGV) eingelegte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.\n\nb. Gemäss Art. 21 SchKG (Beschwerdeentscheid) verfügt die Behörde, welche\neine Beschwerde für begründet erklärt, die Aufhebung oder die Berichtigung der\nangefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren\nVornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert (BGE 85\nIII 31 E. 1). Es ist zulässig, auf dem Beschwerdeweg eine nach Vollstreckungsrecht\nvom Betreibungsamt zu erbringende Zahlung einzufordern, selbst wenn das einkassierte Geld realiter bereits anders verwendet worden ist (BGE 85 III 31 E. 1, 76 III\n81 E. 3, 73 III 84 E. 2). Falls es gegenständlich zur Gutheissung der Beschwerde\nkommt, wäre dem Betreibungsamt Rhäzüns somit zu befehlen, was es zu tun hat,\ndas heisst welche Handlung es vorzukehren hat. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 ist\ndaher zulässig.\n\nc. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde ist darüberhinaus\nauch ausreichend. Im Licht von Art. 21 SchKG und des legitimen Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin erweist sich das Feststellungsbegehren in Ziffer\n1 ihrer Anträge zum einen als überflüssig. Von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, hat nämlich die Spruchbehörde Recht im Allgemeinen, und wie\nsich im Besonderen der Vorschrift von Art. 21 SchKG leicht entnehmen lässt, nicht\nprimär bloss im Sinne eines Sollenszustandes festzustellen, sondern durch autoritative Anordnung entsprechender Handlungen zu sprechen, damit Recht im Sinne\neines Zustandes direkt hergestellt wird oder allenfalls durch weitere Schritte herstellbar ist. Eine Beschwerde, die einzig die Feststellung der Unrichtigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes bezweckt, ist unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf\ngemäss Art. 21 SchKG nur die Aufhebung oder Berichtigung einer bestimmten Verfügung oder die Vollziehung von Handlungen, deren Vornahme unbegründeterweise verweigert oder verzögert worden ist, zum Ziele haben kann (BGE 85 III 31\nE. 1, 81 III 72 E. 3). Auch falls das separate Feststellungsbegehren mit dem Hintergedanken für eine mögliche Haftungsklage nach Art. 5 SchKG gestellt worden sein\nsollte, ist es unzulässig. Damit wird nämlich kein praktischer und aktueller Verfahrenszweck im Zwangsvollstreckungsverfahren angestrebt, wie es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG regelmässig verlangt (vgl. BlSchK 1978 Nr. 26; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 7 Rz 14, mit zahlreichen\nHinweisen auf die Rechtsprechung) und woran auch für den vorliegenden Fall festzuhalten ist. Es kann nicht Sache der SchKG-Aufsichtsbehörden sein, lediglich\nzwecks Abklärung der Verantwortlichkeit die Handlungen eines Betreibungsbeam-\n\nSeite 6 — 26\nten auf ihre Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen (BGE 73 III 23 E. 2), um Grundlage\nfür eine Verantwortlichkeitsklage zu schaffen (BGE 91 III 41 E. 7 S. 46/47; 105 III\n35 E. 1; 120 III 107 E. 2 S. 109; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 5 Rz 8). Kann ein \"objektiv vermeidbarer\nBetriebsfehler\" (vgl. Gasser, Basler Kommentar, SchKG I, N 11 zu Art. 5 SchKG)\nnicht im Beschwerdeverfahren durch Herstellung des ordnungsgemässen Verfahrensgangs korrigiert werden, darf die Aufsichtsbehörde dem Zivilrichter in seiner\nhaftungsrechtlichen Beurteilung im Übrigen nicht vorgreifen (Fritzsche/Walder,\nebenda; BGE 73 III 84 E. 3, 81 III 65; Ernst Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 58). Auf das unnötige und unzulässige Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Beschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.\n\n"}