{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-35_2009-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e2aa7d66fa4102c0e8e0374295673af6ed3a8264a1fd029695c42d65d3d30c6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_35", "Checksum": "1a71a4a894f7c1b7b4dd6f40b787b7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.11.2009 KSK 2009 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "rechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:21", "Checksum": "b839e761ee6e421942856676243088ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2009 KSK 2009 35\nRegeste:\nrechtshilfeweise Grundstückspfändung, Einzug und Verteilung Mietzinse, Anspruchskonkurrenz Pfändungsgläubiger/Grundpfandgläubiger, Haftung Betreibungsamt, Abgrenzung Rechtsweg nach Art. 17 SchKG/Art. 5 SchKG | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nD.1. Am 02. Juni 2008 wandte sich die Pfändungsgläubigerin Q. erstmals direkt\nan das Betreibungsamt Rhäzüns. Sie machte geltend, die Auszahlung der Mietzinserträgnisse an die nachmalig betreibende Grundpfandgläubigerin Bank X. sei widerrechtlich erfolgt. Sie forderte das Betreibungsamt Rhäzüns auf, ihr den Betrag\nvon Fr. 99'548.25 innert 10 Tagen zu überweisen.\n\n2. Mit Antwortschreiben vom folgenden Tag bestätigte das Betreibungsamt\nRhäzüns Q., dass ihm in diesem Verfahren ein Fehler unterlaufen sei und entschuldigte sich dafür. Die Bank X. sei bereits am 02. Mai 2008 aufgefordert worden, besagten Betrag dem Betreibungsamt Bremgarten zu überweisen. Das Betreibungsamt Rhäzüns werde die Bank X. abermals auffordern, den Betrag so rasch als möglich der Gläubigerin zu überweisen. Sollte die Überweisung nicht innert 10 Tagen\nerfolgen, möge die Gläubigerin selbst bei der Bank X. vorstellig werden.\n\n3. Am 03. Juni 2008 forderte das Betreibungsamt Rhäzüns die Bank X. erneut\nzur Rückzahlung des umstrittenen Betrages beziehungsweise zur Auszahlung an\ndie Gläubigerin Q. auf. Mit Schreiben vom 02./04. Juni 2008 an das Betreibungsamt\nRhäzüns stellte sich die Bank X. ablehnend.\n\n4. In einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2008 an das Betreibungsamt\nRhäzüns stellte die Gläubigerin Q. fest, dass sich die Bank X. erwartungsgemäss\nweigere, den ihr irrtümlich zugekommenen Betrag zu erstatten. Der Gläubigerin ge-\n\nSeite 3 — 26\ngenüber stehe jedoch allein das Betreibungsamt des Kreises Rhäzüns in der Pflicht,\nweshalb es ausschliesslich dem Betreibungsamt Rhäzüns obliege, bei der Bank X.\ndie Rückzahlung zu erreichen. Die Gläubigerin habe gegenüber der Bank keine\nrechtliche Handhabe. Für den Fall, dass es dem Amt nicht gelinge, die Bank zur\nRückzahlung zu bewegen beziehungsweise das Amt die Gläubigerin nicht schadlos\nhalte, stellte die Gläubigerin eine Schadenersatzklage gegen den Kanton Graubünden in Aussicht.\n\n5. In der Folge interpellierte das Betreibungsamt Rhäzüns den Kanton\nGraubünden hinsichtlich der Haftungsfrage. Nachdem die Gläubigerin beim Kanton\nebenfalls entsprechend vorstellig geworden war, teilte ihr die Finanzverwaltung im\nMärz 2009 schliesslich mit, eine Inanspruchnahme der Haftungsgrundlage von Art.\n5 SchKG falle ausser Betracht. Es handle sich nicht um einen materiell-rechtlichen\nSchadenersatzanspruch, sondern um einen vollstreckungsrechtlichen Anspruch gegen das Betreibungsamt Rhäzüns beziehungsweise gegen den Kreis Rhäzüns als\ndessen Rechtsträger. Der Anspruch sei daher mittels betreibungsrechtlicher\n(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen durchzusetzen.\n\n6. Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 an die Gläubigerin Q. lehnte das Betreibungsamt Rhäzüns deren Begehren um Auszahlung der Mietzinseinnahmen unter\nHinweis auf Art. 94 Abs. 3 und Art. 116 Abs. 1 SchKG ab. Es stellte sich erstmals\nauf den Standpunkt, die gläubigerseits kritisierte Auszahlung an die Bank X. vom\n24. April 2008 sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine Auszahlung an\ndie Pfändungsgläubigerin Q. würde das gesetzliche Forderungsprivileg der Grundpfandgläubigerin Bank X. verletzen. Der Grundpfandgläubiger habe ein Vorrecht auf\ndie hängenden und stehenden Früchte als Bestandteil der Pfandsache. Dieses Vorrecht erstrecke sich auch auf die vor Einleitung der Grundpfandverwertung gewonnenen Früchte, solange es noch nicht zu einer Verwertung dieser Früchte gekommen sei. Zudem habe es die Gläubigerin unterlassen, für die Mietzinsen ein fristgemässes Verwertungsbegehren zu stellen, weshalb das Betreibungsamt Rhäzüns\ndenn auch die Löschung der gestützt auf Art. 101 Abs. 2 SchKG veranlassten\ngrundbuchlichen Verfügungsbeschränkung angeordnet habe.\n\nE.1. Dagegen liess Q. durch ihren Rechtsvertreter am 07. Juni 2009 Beschwerde\nan das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\neinlegen, mit den folgenden Rechtsbegehren:\n\"1. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Kreis Rhäzüns den in der\nBetreibung des Betreibungsamtes Bremgarten/AG Nr. 20532063 gegen\n\nSeite 4 — 26\nZ. im Pfändungsauftrag einkassierten Betrag von CHF 99'548.25 zu Unrecht an die Bank X. ausbezahlt hat.\n2. Das Betreibungsamt Kreis Rhäzüns sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 99'548.25 nebst 5 % Zins seit 26. Mai 2008\nzu bezahlen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n2. Das Betreibungsamt Rhäzüns beantragte mit Vernehmlassung vom 03. August 2009 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzu Lasten der Beschwerdeführerin Q..\n\n3. In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2009 schliesst der Schuldner Z.\nauf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde.\n\n4. Die Bank X. liess sich nicht vernehmen.\n\n5. Vom Betreibungsamt Bremgarten ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.\n\n6. Soweit sachdienlich ist auf die Begründung der Beschwerdeanträge nachfolgend einzugehen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}