d) Keines der vorgebrachten Argumente gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirkspräsidenten hält einer Überprüfung stand. Die Beschwerde wird demnach als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Seite 6 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.