Vom Adressaten, der einen Entscheid erwartet, ist in jedem Fall zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihn die Post erreicht. Somit hätte U. E. zugemutet werden können, sich darum zu kümmern, in den Besitz des wichtigen Einschreibens zu kommen – allenfalls hätte er einen Verwandten oder Bekannten beauftragen, bzw. das entsprechende Postamt anrufen können, sollte der Weg dahin für ihn selbst zu Fuss zu beschwerlich sein. Nach dem Erwägten ist die Zustellung der Vorladung als korrekt erfolgt zu erachten. Somit fällt dieser Einwand gegen den Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls weg.