c) Ein Brief am Tag der Rechtsöffnungsverhandlung wäre sicherlich zu spät eingetroffen, um darin gegebenenfalls ein rechtzeitiges Aufgebot zu sehen. Das massgebliche Schreiben ist jedoch dasjenige vom 15. Juni 2009. Dieses Einschreiben mit dem Vorladungstermin lag, wie vorgeschrieben, sieben Tage zur Abholung bereit (16. Juni bis 23. Juni) und zwar weit mehr als zwei Tage vor der Verhandlung. U. E. merkt in seiner Beschwerde weiter an, man wisse nie genau, auf welchem Postamt ein Brief für die Gemeinde T. zugestellt werde (Postelle V., Z. oder W.). Diesbezüglich steht indes zum einen auf dem Abholschein, auf welchem Postamt sich das Einschreiben befindet.