Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung. Es nimmt dann eine eingeschriebenen Briefpostsendung als am letzten der siebentägigen Abholfrist zugestellt an, wenn „der Empfänger nicht angetroffen und ihm daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird und die Sendung auf der Poststelle nicht abgeholt wird“ (Zustellfiktion; BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; zur siebentägigen Abholfrist: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34).