Seite 5 — 7 tatsächlicher Hinsicht verwehrt, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten und noch Beweismittel einzuholen (PKG 1975 Nr. 25; 1992 Nr. 31, 1993 Nr. 22; 1998 Nr. 28). Zudem soll sich der Bürger darauf verlassen können, dass ihm die von der Post mitgeteilte Abholfrist von sieben Tagen auch tatsächlich zur Verfügung steht (PKG 1998 Nr. 28 E. 1 S. 109). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung.