b) Nach Art. 138 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO und Art. 25 Ziff. 2 SchKG sind die Parteien mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung aufzubieten. Die Vorladung hat durch den Gerichtsweibel oder durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen (Art. 54 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht legt diese Vorschriften in gefestigter Praxis dahingehend aus, dass die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz des Aufgebotes sein müssen. Andernfalls wäre ihnen in