4.a) Der Betriebene macht nun aber geltend, er habe zu spät vom Rechtsöffnungsverhandlungstermin erfahren (nämlich am 1. Juli 2009 um 12.30 Uhr). Infolgedessen habe er seinem Recht nicht vor dem Richter Gehör verschaffen können. Am 15. Juni 2009 sendete das Bezirksgericht U. ein Vorladungsschreiben per Einschreiben an den Einsprecher (Urkunde Nr. 3). Dieses war bis zum 23. Juni 2009 bei der Postagentur Z. zur Abholung avisiert und wurde nach Ablauf der ungenutzten Abholfrist von sieben Tagen retourniert.