PKG 1988 Nr. 40 und 1971 Nr. 50). Im vorliegenden Fall ergriff der Betriebene dieses Rechtsmittel hingegen nicht. Die Berufungsfrist von 20 Tagen verstrich ungenutzt, womit die Verfügung formell rechtskräftig – weil höchstens noch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel anfechtbar – und somit vollstreckbar wurde. Die Forderung beruht also auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.