Wie bereits festgestellt, ist der Betriebene weder zur Verhandlung erschienen, noch hat er auf andere Art und Weise auf die Vorladung reagiert. Ferner vermag die Auffassung, die Departementsverfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen, nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass die einschlägige strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141 StPO ein ordentliches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ist und somit grundsätzlich die formelle Rechtskraft zu hemmen vermöchte (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. Chur 1996, S. 360; vgl. PKG 1988 Nr. 40 und 1971 Nr. 50).