d) Die Departementsverfügung vom 3. Oktober 2008 fällt unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und ist damit einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt, wie es der Bezirksgerichtspräsident U. richtig erkannt hat (vgl. Amonn/Walther, a. a. O., S. 150 N. 45 f.). Eine darauf basierende definitive Rechtsöffnung ist demnach statthaft, wenn der Betriebene nicht rechtzeitig eine der zulässigen prozessualen oder materiellen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren oder den Rechtstitel vorbringt. Wie bereits festgestellt, ist der Betriebene weder zur Verhandlung erschienen, noch hat er auf andere Art und Weise auf die Vorladung reagiert.