Seite 4 — 7 Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG).